Familienrecht

Ehevertrag

Das grundsätzlich geltende Prinzip der Vertragsfreiheit ermöglicht es den Beteiligten, Verträge so auszugestalten wie sie möchten. Hiernach können Ehepartner individuelle und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zu Unterhaltsleistungen, Altersversorgung und Vermögensaufteilung schon im Voraus treffen. Unbedingt zu berücksichtigen ist bei diesen Regelungen, dass keine Seite gravierend benachteiligt wird, da dies zur Unwirksamkeit des Vertrags führt.

Die Kosten des Ehevertrags sind unterschiedlich und können in der Regel nicht sofort in der ersten Besprechung konkret beziffert werden, da sie von der Vermögenslage der Parteien und vom Umfang der zu regelnden Gegenstände abhängig sind.

Sinnvoll ist ein Ehevertrag beispielsweise für Selbstständige und Unternehmer. Da Vermögenswerte wie Aktien oder Immobilien in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen werden, kann ein Unternehmer der die Hälfte seines Zugewinns an den Partner auszahlen muss, unter Umständen in wirtschaftliche Schieflage bringen. In diesen Fällen könnten z.B. vorbeugend einzelne Vermögenspositionen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.

Bei binationalen Ehen mit unterschiedlichen Nationalitäten kann ein Ehevertrag eventuell nicht übereinstimmende nationale Rechte miteinander in Einklang bringen.

Ein Ehevertrag wird regelmäßig vor der Hochzeit – also zu Beginn der Ehe – geschlossen. Er kann allerdings auch unproblematisch noch zu einem beliebigen Zeitpunkt während der laufenden Ehe, also nachträglich vereinbart werden.

Auch dann, wenn eine Trennung bereits im Raum steht, kann es Sinn machen über einen Ehevertrag nachzudenken und die Vermögensverhältnisse verbindlich zu klären. Ist die Trennung schon vollzogen, kann ebenfalls eine Vereinbarung geschlossen werden. Der Ehevertrag wird dann als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet.