Familienrecht

Schulden vor der Ehe - Güterstände und Schulden

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine Gütertrennung, wobei der in der Ehe beiderseits erwirtschaftete Zugewinn am Ende der Ehe ausgeglichen wird. Es steht den Eheleuten jedoch frei, durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren.
Besteht der gesetzliche Güterstand, so bedeutet dies, dass ein Kredit, der vor der Ehe von einem Ehegatten aufgenommen worden ist auch weiterhin nur einen Schuldner gegenüber der Bank hat. Die Ehegatten haften also nicht gegenseitig für voreheliche Schulden. Dies bedeutet wiederum, dass sich der Kreditgeber nicht an den Ehegatten hinsichtlich der Kreditrückzahlung wenden oder gar direkt auf dessen Ersparnisse zurückgreifen kann.
Nimmt nun ein Ehegatte nach der Ehe einen Kredit auf, so gilt auch hier "der Kreditnehmer haftet alleine". Hinsichtlich von Bankkonten, Depots u.s.w. kommt es entscheidend auf den Inhaber an. Etwas anderes gilt aber für gemeinsame Vertragsabschlüsse sowie für sog. Geschäfte des täglichen Lebens. In solchen Fällen haften beide Ehegatten jeweils in voller Höhe für die Vertragserfüllung.
Wenn der Ehepartner als Bürge für den Kredit des Partners unterzeichnet hat, ergibt sich eine andere Situation. In diesem Fall ist der Bürge Mitschuldner und haftet für die Rückzahlung eines Kredites. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag sittenwidrig war. Dies kann dann der Fall sein, wenn die den Kredit gewährende Bank von dem vermögens- und einkommenslosen Ehegatten des Kreditnehmers eine Bürgschaft verlangt. Führen die Eheleute ein Oder-Konto unter gemeinsamen Namen, so sind beide Ehegatten zu gleichen Teilen gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Die Herkunft des Geldes ist unerheblich.

Gütertrennung
Die Gütertrennung bedeutet eine strikte Trennung des Vermögens, auch hinsichtlich von während der Ehe erworbenen Vermögens. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt. Wird jedoch ein gemeinsamer Vertrag abgeschlossen, so gilt auch hier eine Haftung beider Partner.

Gütergemeinschaft
In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehegatten miteinander. Es entsteht das Gesamtgut. Beide Ehepartner verwalten das Gesamtgut gemeinsam, sofern sie die Verwaltung des Gesamtgutes oder einzelner Gegenstände nicht einem Partner allein übertragen haben.