Familienrecht

Steuern und Versicherung

In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich getrennt haben, können Sie ihre Steuerklasse noch behalten, aber spätestens im Folgejahr muss die Steuerklasse dann geändert werden. Ab dem 1. Januar des Folgejahres muss der Wechsel und die Einstufung in die Steuerklassen I oder II (gilt für Alleinerziehende mit Kind) vollzogen werden.

Die Ehepartner können aber auch bereits im Kalenderjahr ihrer Trennung einen Wechsel ihrer Steuerklasse von III/V bzw. IV/IV in die Steuerklassen I oder II beantragen. Dazu müssen sie die Erklärung zum dauernden Getrenntleben einreichen. Ihre Aufwendungen aus dem Scheidungsverfahren können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam geltend machen.

Auch Ihre Krankenversicherung ändert sich nach der Scheidung. Sie sind so lange in der Familienversicherung mit versichert bis Sie rechtskräftig geschieden worden sind. Sie sind also auch während der Trennungszeit noch familienversichert. Erst für die Zeit nach der Scheidung müssen Sie mit Ihrer Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und sich um eine eigene Krankenversicherung kümmern.