Familienrecht

Fragen zum Umgangsrecht

  • Wozu ist das Umgangsrecht da und was fällt darunter?

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung oder Ehescheidung die gewachsenen Eltern-Kind-Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. In Fällen, in denen noch keine solchen gewachsenen Beziehungen bestehen, weil die Trennung z.B. schon vor der Geburt erfolgt ist, sollen durch den Umgang Kontakte entstehen können. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung. Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt.

  • Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?

Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Das Umgangsrecht besteht auch unabhängig davon, ob der umgangsberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht und auch unabhängig davon, ob bereits eine Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil besteht oder nicht. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

  • Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs geregelt?

Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligten (der/die Inhaber der Personensorge und der/die Umgangsberechtigte) vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hierbei können die Beteiligten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen oder sich selbstverständlich auch von uns eingehend beraten lassen. Wir versuchen dann mit dem anderen Elternteil eine tragfähige Umgangsregelung zu erarbeiten, die individuell auf die Bedürfnislage der Familie nach der Trennung zugeschnitten ist. Regelmäßig sollte eine umfassende Vereinbarung für das gesamte Jahr geschlossen werden. Klarheit und Verbindlichkeit einer zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung erleichtern es insbesondere den Kindern mit den Folgen der Trennung seiner Eltern besser umgehen zu können.

Verschiedene Betreuungsmodelle haben sich inzwischen herausgebildet, die Inhalt einer – auch gerichtlichen – Umgangsregelung sein können.

Können sich Eltern nicht einigen, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht gestellt werden. Auch das Gericht wird im Regelfall versuchen, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gelingt dies nicht, hat des Familiengericht die Entscheidung zu treffen, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Möglichkeiten, sowie der berechtigten Interessen der Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht.