Familienrecht

Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich werden, unabhängig davon, ob gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind und aus welchen Gründen ein Ehegatte nicht voll arbeiten konnte, die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Der Ehegatte, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben. Lassen Sie sich scheiden, werden alle Ansprüche auf Versorgung und Rente der Ehegatten ausgeglichen. Ziel des Versorgungsausgleiches ist, dass die Beteiligten mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden.

Die Fristen, in denen Ansprüche in den Versorgungsausgleich bei Scheidung einbezogen werden beginnen vom 1. Tag des Monats Ihrer Eheschließung und enden am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an Ihren Ehegatten.

In den Versorgungsausgleich bei Scheidung werden fast alle Anwartschaften und Ihre laufenden, bereits in Anspruch genommenen Altersversorgungsbezüge einbezogen. Anwartschaft bedeutet, dass Sie aufgrund Ihrer laufenden Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder eine Rentenkasse das Recht erwerben, bei Eintritt eines bestimmten Lebensalters eine Altersversorgung zu beziehen. Ihre bis dahin bestehende Anwartschaft erwächst in einen konkreten Anspruch auf Zahlung einer Rente.

Was fällt in den Versorgungsausgleich?

Für den Versorgungsausgleich bei Scheidung kommen in Betracht:

Gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund = BfA = Bundesanstalt für Angestellte; Deutsche Rentenversicherung eines Bundeslandes; Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

  • Beamtenversorgung (Pensionsansprüche)

  • Ansprüche als Berufssoldat

  • Betriebliche Altersversorgung

  • Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen

  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (RZVK; KZVK)

  • Berufsständische Altersversorgung (Freiberufler)

  • Private Rentenversicherungen (z.B. Riesterrente; Rürup-Rente)

  • Private Kapitallebensversicherung, sofern Sie bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt haben

  • Rentengleich wiederkehrende Leistungen (z.B. Altershilfe für Landwirte)

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens und muss nicht gesondert beantragt werden. Damit das Gericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich treffen kann, fordert es von Ihren Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Anrechte an. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsbeschluss aufgeführt.

Ausschlussgründe

In einigen Fällen kann es sein, dass das Gericht bei Ihrer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchführt. Diese sogenannten Ausschlussgründe sind:

  • Kurze Ehe

Waren Sie nur drei Jahre oder kürzer verheiratet, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Partner dies beim Familiengericht beantragen.

  • Geringfügigkeit

Sind Ihre Anrechte und die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich in der Regel nicht vornehmen.

  • Ehegattenvereinbarungen

Als Ehegatten haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dabei können Sie den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Solche Vereinbarungen können im Zusammenhang mit der Scheidung notariell oder in Form eines gerichtlichen Vergleiches geschlossen werden.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt allerdings der Inhalt- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Es wird der Vereinbarung nur zustimmen, wenn die jeweiligen Vermögensinteressen der Parteien hinreichend gewahrt sind und die Altersversorgung im Falle eines Verzichts nicht erheblich gefährdet wird.