Familienrecht

Zugewinn / Zugewinnausgleich

Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte weiterhin sein eigenes Vermögen.

Wer vor der Trauung Eigentümer einer Immobilie war, bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer. Oftmals glauben Ehepaare, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen nun beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Dies trifft jedoch nicht zu. Es ändert sich an den Vermögensverhältnissen erst einmal nichts.

Die Zugewinngemeinschaft gilt für den Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem ein Scheidungsantrag zugestellt wurde. Auf Antrag eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hierbei ist für einen jeden Ehegatten das Vermögen (positives als auch negatives Vermögen, also Schulden) bei Heirat und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags zu ermitteln. Erbschaften und Schenkungen unterliegen hierbei einer besonderen Regelung. Diese sind grundsätzlich vom Zugewinnausgleich ausgenommen mit Ausnahme der hieraus resultierenden Wertsteigerungen. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten stellt die Differenz zwischen seinem End- und Anfangsvermögen dar. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem Betrag die Hälfte. Bei der Ermittlung des von einem jeden Ehegatten erzielten Zugewinns wird auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, wenn zum Beispiel bei einem Ehegatten voreheliche Schulden bestanden haben und diese während der Ehe getilgt wurden. Zur Ermittlung des Zugewinns bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Belegvorlage unter den Eheleuten, die die Zugewinnberechnung erst möglich machen.

Es ist keinesfalls ratsam, das Vermögen ohne vorherige anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung aufzuteilen. Einigungen über den Zugewinnausgleich müssen vor Rechtskraft der Ehescheidung notariell beurkundet werden. Vermögensauseinandersetzungen sind äußerst komplex, insbesondere wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existiert. Hier kann es von erheblichem wirtschaftlichen Nachteil sein, selbstentworfene Vereinbarungen mit dem getrennt lebenden Partner zu treffen, die sich im Nachhinein dann als formunwirksam erweisen.