Scheidungsanwalt

Scheidungskosten und Verfahrenskostenhilfe

Ich spreche mit meinen Mandanten bereits zu Beginn der Beratung über die zu erwartenden Kosten und kläre umfassend hierüber auf. Die Kosten für Anwalt und Gericht richten sich bei einer Scheidung nach dem individuell ermittelten Verfahrenswert. Dieser wird im Familienrecht sodann nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie nach FamGKG (Familiengerichtskostengesetz) berechnet, aus denen sich Anwalts- und Gerichtskosten ergeben.

Im Bereich der außergerichtlichen Beratung und Vertretung ist das Honorar frei vereinbar.

Ebenso sind auch Vergütungsvereinbarungen in allen anderen Bereichen zulässig. Diese dürfen von der gesetzlichen Regelung abweichen, bei gerichtlichen Streitigkeiten jedoch nur nach oben. Die Vereinbarung kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt zu Stande.

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190 € netto betragen. Mündet die Erstberatung in einer Mandatsaufnahme können die Erstberatungskosten – je nach Absprache – auf die Folgekosten angerechnet werden, § 34 RVG.

Sollte es Ihnen aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sein, die Kosten für das Ehescheidungsverfahren aufzubringen, kann für Sie ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werde. Das Formular hierzu finden Sie in der Rubrik Formulare.