Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Im Bereich des Ehegattenunterhalts ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt). Daher ergeben sich durchaus verschiedene Regelungen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich unter Eheleuten. Zu beachten ist aber, dass der Unterhalt für Kinder immer Vorrang vor den Ehegatten bzw. Partnern hat. Daher ist zunächst der Kindesunterhalt zu befriedigen, bevor weitere Unterhaltsleistungen fließen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entstehen, wenn ein Ehepaar angesichts einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft und das eheliche Zusammenleben aufgibt, die Ehepartner sich also trennen.  Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Trennungsunterhalt die finanzielle Absicherung beider Partner gewährleisten.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich ist das Einkommen, das den Lebensstandard während der Ehe geprägt hat.

Begrenzt wird die Höhe des Trennungsunterhalts durch die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehegatten.

Der Trennungsunterhalt setzt sich aus dem so genannte Elementarunterhalt für Miete, Lebenshaltungskosten usw., dem Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung etc. und den Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, sofern keine Familienmitversicherung besteht, zusammen. Je nach persönlicher Situation kann außerdem noch ein Mehrbedarf für Berufsausbildung oder Fortbildung, Krankheit oder durch die Trennung entstehende Sonderausgaben (Umzug usw.) hinzukommen.

Für die Berechnung des Elementarunterhalts ist zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu bereinigen. Dabei sind laufende Fixkosten abzuziehen, die nicht schon als Lebenshaltungskosten zum Selbstbehalt gehören. Dazu gehören zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen. Auch Tilgungsraten für in der Ehezeit aufgenommene Darlehen können berücksichtigt werden.

Anders als beim Kindesunterhalt gibt es für den Trennungsunterhalt keine Tabelle mit Leitlinien für Mindestsätze. Die so genannte Düsseldorfer Tabelle wird jedoch zur Orientierung für die Berechnung mit herangezogen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auf die Zeit von der faktischen Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils begrenzt.

Ist die Scheidung rechtskräftig, so entfällt der Trennungsunterhalt.