Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch entstehen. Anders als der Trennungsunterhalt kann er allerdings nicht allein deshalb beansprucht werden, weil einer der Geschiedenen kein oder ein geringeres Einkommen hat. § 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schreibt vielmehr den Grundsatz der Eigenverantwortung fest: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ex-Gatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen und sich um eine angemessene, seinen Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand entsprechende, Anstellung zu bemühen. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann er gegen seinen Ex-Partner einen Anspruch auf Unterhalt haben.

Für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zum Zeitpunkt der Scheidung müssen besondere Gründe vorliegen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau definiert sind. Der häufigste und praktisch bedeutsamste Fall ist der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer kleiner Kinder.

Daneben gibt es weitere Unterhaltsgründe, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen Aus- und Fortbildung oder Umschulung, Unterhalt aus Billigkeitsgründen.